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Das Ausgleichsverfahren: Mehr finanzielle Freiheit

Durch das Ausgleichsverfahren sind Sie bei Krankheit oder Mutterschaft Ihrer Mitarbeiter bestens abgesichert.

Ein Arbeitgeber im Gespräch mit einer Mitarbeiterin.

Das Aus­gleichs­ver­fah­ren im Über­blick

Erkrankt Ihr Mitarbeiter (U1) oder wird eine Mitarbeiterin schwanger (U2), gleichen wir Ihre Aufwendungen aus. Dazu reichen Sie einfach einen Erstattungsantrag ein. Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren bildet das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). In diesem ist festgelegt, wie die Ausgleichszahlungen finanziert werden, wer das Ausgleichsverfahren umsetzt und welche Voraussetzungen Sie für die Erstattung einer Entgeltfortzahlung erfüllen müssen.

Das Aus­gleichs­ver­fah­ren nach dem AAG Umlage U1 und Umlage U2

Im AAG sind zwei Umlageverfahren festgelegt:

  1. Erstattung von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Rehabilitation (Umlage U1)
  2. Erstattung von Zahlungen bei Mutterschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen (Umlage U2).

Als Arbeitgeber entrichten Sie die Umlagen U1 und U2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen bzw. mit den Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte. Aus diesen Umlagen finanziert sich das Ausgleichsverfahren. 

Gut zu wissen: Die Erstattung von Zahlungen bei Mutterschaft umfassen:

  • Ihre Aufwendungen bei gesetzlich vorgeschriebenen oder ärztlich verordneten Beschäftigungsverboten 
  • die Erstattung von Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist einer schwangeren Mitarbeiterin.

Unsere Umlagesätze

U1 - 1,10 %

Erstattungssatz: 80 %

U2 - 0,24 %

Erstattungssatz: 100 %

Die Ar­beit­ge­ber­ver­si­che­rung Ihre zuständige Ausgleichskasse

Als Mitglied im Verbundsystem Knappschaft-Bahn-See führen wir das Erstattungsverfahren für Ihre knappschaftlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch. Seit dem Jahr 2003 übernehmen wir außerdem die Erstattung nach dem AAG für die Arbeitgeberaufwendungen aller geringfügig Beschäftigten (Minijobber) im privaten und gewerblichen Bereich.

Aus­gleichs­ver­fah­ren Wer nimmt teil?

In der Regel nehmen Sie als Arbeitgeber am Verfahren der Umlage U1 bei Krankheit teil, wenn Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein Unternehmen führen oder privat eine Haushaltshilfe beschäftigen. Sie wollen erfahren, ob Sie am Ausgleichsverfahren teilnehmen? Dann nutzen Sie dazu einfach unseren Online-Rechner Umlagepflicht.

Mit der Umlage U2 bei Mutterschaft sind dagegen alle Arbeitgeber abgesichert. Ganz unabhängig von der Mitarbeiterzahl oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Die Umlagepflicht gilt bei der Umlage U2 gleichermaßen für private Haushalte wie für Betriebe.

Un­se­re Leis­tun­gen Niedrige Umlagen, hohe Erstattungsbeträge

Damit Sie bei den Sozialabgaben möglichst gering belastet werden, bieten wir Ihnen niedrige Umlagesätze:

Schon für [UmlagesatzU1] Prozent des Brutto-Entgelts schützen wir Sie vor unerwarteten Kosten, falls einer Ihrer Mitarbeiter erkrankt (U1). Und für einen effektiven Schutz bei Mutterschaft zahlen Sie monatlich nur [UmlagesatzU2] Prozent als Umlage U2.

Im Krankheitsfall (U1) erstatten wir 80 Prozent Ihrer Entgeltfortzahlungen. Bei Mutterschaft (U2) erhalten Sie 100 Prozent Ihrer Kosten zurück.

Zum Ausgleich Ihrer Lohnfortzahlungen stellen Sie einfach einen Erstattungsantrag. Den Antrag übermitteln Sie entweder über Ihr eigenes Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal unter Formulare "Erstattungsanträge nach dem AAG". Neues SV Meldeportal 2023 | Nachfolger sv.net | ITSG (sv-meldeportal.com)

Das Ausgleichsverfahren

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Ausgleichsverfahren: Das ist sonst noch wichtig

Verjährung

Ihr Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der Umlage U1 und U2 verjährt bei uns erst nach vier Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die Krankheit oder Mutterschaft Ihrer Angestellten liegt. Prüfen Sie also rückwirkend, ob sich Ihre Lohnfortzahlungen noch ausgleichen lassen. Es lohnt sich!

Beispiel: Ihr Mitarbeiter war im Januar 2020 zwei Wochen erkrankt. Sie können also noch im Dezember 2024 Ihren Anspruch auf Erstattung mittels Erstattungsantrag geltend machen.

Versagung

Sind Ihre Angaben unvollständig, können wir Ihren Erstattungsantrag versagen. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass Sie im Erstattungsantrag alle notwendigen Angaben machen und diesen rechtzeitig übermitteln.

Aber keine Sorge - sobald uns alle erforderlichen Angaben vorliegen, erstatten wir.

Aufrechnung

Ausgleichszahlungen nach dem U1- oder U2-Verfahren erreichen Sie nicht immer in der beantragten Höhe. Haben Sie z. B. einen Zahlungstermin für die Umlage und Gesamtsozialversicherungsbeiträge versäumt, weist Ihr Beitragskonto eine offene Forderung auf. Mit Ihren Erstattungsbeträgen bedienen wir in diesem Fall zuerst die Forderungen auf Ihrem Beitragskonto.

Rückforderung

Bereits geleistete Ausgleichszahlungen können wir zurückfordern. Dies passiert jedoch nur, wenn die Angaben in Ihrem Erstattungsantrag falsch oder fehlerhaft waren und unsere Prüfung ergeben hat, dass Ihnen weder nach dem U1- noch dem U2-Verfahren eine Erstattung zustand.

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