Telefon-Icon Telefon-Icon

0234 304 - 43990

Das maschinelle Erstattungsverfahren

Anträge auf Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen übermitteln Sie direkt über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe sv.net. Auf gleichem Wege erhalten Sie zu jedem Antrag eine maschinelle Rückmeldung.

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen zum Erstattungsverfahren.

Ein Mann am Büroarbeitsplatz.

Schnell gelesen, schnell informiert

Prak­ti­sche Aus­füll­hil­fe Das Erstattungsverfahren über das SV-Meldeportal

Auch ohne ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm können Sie Anträge auf Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen ausfüllen und online übermitteln: ganz einfach über das SV-Meldeportal.

Ihre Eingaben prüft sv.net automatisch. Wenn Daten fehlen oder unplausibel sind, erhalten Sie einen Hinweis. Die Prüfungen sind ebenso umfangreich wie bei anderen zugelassenen Abrechnungsprogrammen.

Ihre Anträge gelangen über das Internet an die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Als zentrale Annahmestelle leitet die ITSG Ihre Anträge auf Erstattung (U1 und U2) an uns weiter.

Fragen und Antworten zum SV-Meldeportal

Was ist das SV-Meldeportal?

Das SV-Meldeportal steht seit 4. Oktober 2023 zur Verfügung und wird das Vorgängerprodukt sv.net ablösen. Es ist eine Webanwendung, mit der Sie Ihre Meldungen und Beitragsnachweise abgeben können sowie z.B. Ihre Erstattungsanträge nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) übermitteln können. Es funktioniert als Ausfüllhilfe und stellt keinen Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm dar.

Hier finden Sie eine Einführung zum SV-Meldeportal.

Wer hat das SV-Meldeportal entwickelt?

Das Programm wurde von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (kurz ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen entwickelt. Auf den Seiten der ITSG finden Sie weitere Informationen.

Wer kann das SV-Meldeportal nutzen?

Das SV-Meldeportal ist eine Ausfüllhilfe für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen. Daher richtet es sich vor allem an kleine Unternehmen, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen.

Das SV-Meldeportal kann jedoch auch auch mittlere und große Unternehmen sowie Selbstständige und die öffentliche Verwaltung unterstützen, ihre Meldepflichten zu erfüllen, Bescheinigungen abzurufen oder Anträge zu stellen.

Wo finde ich Informationen zum Umstieg von sv.net?

Sie sollten den Wechsel von sv.net zum SV-Meldeportal frühzeitig organisieren, da sv.net zum 29.02.2024 abgeschaltet wird. Bis dahin planen Sie ausreichend Zeit für die Registrierung (ggf. inklusive Erstellung ELSTER-Organisationszertifikat) ein.

Auf dem SV-Meldeportal stehen Ihnen Videos und Praxisratgeber u.a. zur Registrierung zur Verfügung.

Ma­schi­nel­les Er­stat­tungs­ver­fah­ren Wie erhalte ich den Erstattungsbetrag?

Sie wählen selbst die Form der Erstattung aus: Überweisung, Verrechnung oder Gutschrift.

Bei der Erstattung übernehmen wird den Zahlweg, den Sie bei der Übermittlung des Antrags ausgewählt haben.

Weist Ihr Beitragskonto Zahlungsrückstände auf, rechnen wir den bewilligten Erstattungsbetrag zuerst mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen auf. Diese Abwicklung des Arbeitgeberausgleichs über das Beitragskonto sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor. Bitte denken Sie daran, dass auch die Stornierung eines Antrags eine Forderung auf dem Beitragskonto bewirken kann.

So legen Sie den Zahlweg fest:

Überweisung

Wir überweisen den Erstattungsbetrag ausschließlich auf die von Ihnen im maschinellen Antrag übermittelte Kontoverbindung. Haben Sie einen Verwendungszweck im Antrag angegeben, übernehmen wir diesen. Ansonsten erfolgt die Erstattung mit dem Verwendungszweck „Erstattung AAG“.

Gut zu wissen:
Haben Sie keine Einzugsermächtigung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge erteilt, empfehlen wir Ihnen die Erstattungsform Überweisung.

Verrechnung

Erstattungsbeträge U1/U2 sollen mit Ihren zu zahlenden Beiträgen verrechnet werden? So geht's:

  • Übermitteln Sie den Erstattungsantrag rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge.
  • Die Verrechnung mit den abzuführenden Beiträgen erfolgt, nachdem wir über Ihren Erstattungsantrag entschieden haben.
  • Liegen die Erstattungsanträge nicht rechtzeitig vor, findet die Verrechnung im nächsten Beitragsmonat statt.
  • Wählen Sie den Beitragsmonat für die Verrechnung aus.
  • Stehen die zu zahlenden Beiträge z. B. durch eventuelle Rückfragen zum Antrag oder durch eine vorzeitige Verrechnung zum Fälligkeitstag nicht vollständig bereit, erhebt die Einzugsstelle Säumniszuschläge.

Gut zu wissen:

Ist die Erstattung höher als die Beitragsforderung, verbleibt die restliche Erstattung als Guthaben auf dem Beitragskonto. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, wird das Guthaben automatisch mit der nächsten Beitragsfälligkeit verrechnet. Sie sind Selbstzahler und wünschen eine nachträgliche Erstattung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Einzugsstelle.

Beschäftigen Sie Minijobber, ist die Minijob-Zentrale Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um Fälligkeit und Einzug.

Haben Sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, ist die Knappschaft Ihr Partner bei Fragen zu Fälligkeit und Einzug.

Gutschrift

Wählen Sie für die Erstattung die Gutschrift, erfolgt diese auf Ihr Beitragskonto. Bei Beitragsrückständen gilt – soweit nicht anders bestimmt – die gesetzliche Tilgungsreihenfolge.

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

Bei Fragen zum Erstattungsverfahren

helfen wir Ihnen gerne!