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Erstattungsfähige Entgelte im U1-Verfahren Auf einen Blick: Das bekommen Sie erstattet
Im Falle der Entgeltfortzahlung zahlen Sie das Entgelt weiter, das Ihrem Beschäftigten bei Arbeitsfähigkeit zugestanden hätte. Anschließend erstatten wir Ihre Aufwendungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Dazu stellen Sie bei uns einfach einen Antrag auf Erstattung.
Grundlage für die Erstattung Ihrer Aufwendungen sind das Aufwendungsausgleichsgesetz und die Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen.
Erstattungsfähig sind nur die Entgelte, die Sie im Krankheitsfall oder aufgrund einer Rehabilitation Ihres Mitarbeiters fortgezahlt haben.
Die Erstattung beträgt 80 Prozent der Aufwendungen aus Anlass der Krankheit, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung nicht
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Welche Entgelte sind erstattungsfähig?
Arbeitsentgelt (Verdienst, Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung)
Erstattungsfähig ist das an Arbeitnehmer oder Auszubildende fortzuzahlende Bruttoarbeitsentgelt bei Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Die Höhe des erstattungsfähigen Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Erstattungsfähig sind Beitragsanteile
- zur Bundesagentur für Arbeit,
- zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- zur sozialen Pflegeversicherung
- oder die entsprechenden Beitragszuschüsse.
Hinweis:
Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit der 80-prozentigen Erstattung abgegolten.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung: Geringverdiener
Ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Auszubildende, die Sie als Arbeitgeber in voller Höhe selbst tragen, sind ebenfalls erstattungsfähig.
Hinweis:
Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit der 80-prozentigen Erstattung abgegolten.
Betriebliche Altersversorgung als laufendes Arbeitsentgelt
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Sie als Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, um den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung werden dann im Rahmen des Erstattungsverfahrens in der Höhe, in der sie für den Erstattungszeitraum angefallen sind, berücksichtigt.
Laufendes Arbeitsentgelt
Es sind nur laufende Arbeitsentgelte erstattungsfähig.
Sachbezüge
Bei der Erstattung von Sachbezügen sind die nach § 17 SGB IV festgesetzten Werte maßgebend und erstattungsfähig.
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge
Diese sind erstattungsfähig, wenn diese Zulagen auch bei Arbeitsfähigkeit angefallen wären.
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
Verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übergeleitete Entgeltbestandteile
Diese Entgeltbestandteile sind erstattungsfähig.
Vergütung an Volontäre und Praktikanten
Erstattungsfähig ist die Vergütung an Volontäre und Praktikanten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Im Vordergrund dieser Personen steht der Erwerb von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen, ohne dass eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegt.
Nicht erstattungsfähig ist die Vergütung von Praktikanten, die ein Praktikum als Bestandteil einer Fachschul- oder Hochschulausbildung absolvieren und nicht unter das BBiG fallen.
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zusatzversorgungskassen
Diese Zuwendungen sind erstattungsfähig. Es handelt sich hier um Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, wie beispielsweise ZVK- oder VBL-Umlagen.
Welche Entgelte sind nicht erstattungsfähig?
Entgeltfortzahlung über Höchstanspruchsdauer hinaus
Zahlen Sie als Arbeitgeber auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen für länger als sechs Wochen ein Arbeitsentgelt fort, ist dieses nicht erstattungsfähig.
Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen einer Beschäftigung
Leisten Sie als Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Regelung in diesem Zeitraum Lohnfortzahlung, erhalten Sie keine Erstattung.
Arbeitsentgelt bei angebrochenen Arbeitstagen/Arztbesuch
Ein Arbeitnehmer unterbricht oder stellt die Arbeitsleistung krankheitsbedingt im Laufe eines Arbeitstages ein.
Das weiter gezahlte Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages stellt keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Ein Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erfolgt daher nicht. Gleiches gilt bei Ausfallzeiten aufgrund von Arztbesuchen.
Arbeitsentgelt bei Spende von Organen oder Geweben
In Fällen einer Spende von Organen oder Geweben oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erstattet das fortgezahlte Entgelt die Krankenkasse des Spendenempfängers.
Betriebliche Altersversorgung als Einmalzahlung
Nicht erstattungsfähig sind diese Aufwendungen, wenn die Beitragszahlung in Form einer Einmalzahlung erfolgt.
Entgeltfortzahlung für Azubis bei Erkrankung eines Kindes
Auszubildende erhalten die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortgezahlt, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Dazu gehört zum Beispiel die Erkrankung eines Kindes. Diese Regelung ist im Berufsbildungsgesetz und nicht im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert. Daher sind die Arbeitgeberaufwendungen nicht erstattungsfähig.
Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes
Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erhält in der Regel Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Diese Leistung (Kinder-Krankengeld) kann Ihr Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse beantragen.
Leisten Sie als Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher oder einzelarbeitsvertraglicher Regelungen während dieser Zeit eine bezahlte Freistellung, erhalten Sie keine Erstattung im Rahmen des U1-Verfahrens.
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Diese Beiträge tragen Sie als Arbeitgeber alleine und sind nicht erstattungsfähig.
Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
Diese Beiträge stellen keine Zuwendungen des Arbeitgebers dar. Es handelt sich hierbei also um kein Entgelt im Sinne des AAG. Eine Erstattung Ihrer Beiträge, die Sie als Arbeitgeber zugunsten der ULAK an die SOKA-BAU abführen, ist im Rahmen des U1-Verfahrens nicht möglich.
Einmalige Entgelte
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
Darunter fallen beispielsweise einmalige Entgelte wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Freiwillige Sonderzuwendungen
Vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Sonderzuwendungen neben gesetzlicher Entgeltfortzahlung werden nicht erstattet.
Pauschsteuer
Die gezahlte Pauschsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte erhalten Arbeitgeber nicht erstattet.
Sanierungsgelder
Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrags. Diese Sonderzahlungen sind nicht erstattungsfähig.
Umlagebeträge U1, U2 und U3
Die Umlagebeträge bringen Arbeitgeber alleine auf. Die Beträge sind nicht erstattungsfähig.
Haben Sie Fragen zu erstattungsfähigen Entgelten?
Wir helfen gerne!
Mehr zu erstattungsfähigen Aufwendungen
Der Spitzenverband regelt in den Grundsätzlichen Hinweisen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und welche nicht.