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Im Über­blick Erstattungsfähige Entgelte bei Mutterschaft

Wir erstatten Ihnen alle im Aufwendungsausgleichsgesetz aufgeführten Aufwendungen, die Sie aus Anlass der Mutterschaft an Ihre Arbeitnehmerinnen zahlen.

Bei der Erstattung des fortgezahlten Mutterschutzlohns und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gehen wir vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff aus. Nach diesem zählen als Entgelt alle Zuwendungen, die Sie als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit an Ihre Mitarbeiterin zahlen. Entscheidend ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die Sie nach den tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch während eines Beschäftigungsverbots zahlen müssen.

Ob Ihre Arbeitnehmerin Anspruch auf den Mutterschutzlohn oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, müssen Sie arbeitsrechtlich klären. Entscheiden Sie, dass Ihre Mitarbeiterin einen rechtmäßigen Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, erkennen wir Ihre Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren an.

Ein Mann am Büroarbeitsplatz.

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Welche Entgelte sind nicht erstattungsfähig?

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Diese Zahlungen sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Es handelt sich bei diesen nicht um Entgelt.

Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)

Die über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) sind keine Zuwendungen des Arbeitgebers. Denn sie sind keine Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit. Es handelt sich hierbei daher nicht um Entgelt im Sinne des AAG.

Betriebliche Altersversorgung als Einmalzahlung

Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerin in Form einer Einmalzahlung sind nicht erstattungsfähig.

Bezahlte Pausen für Arztbesuche und Stillzeiten

Bezahlte Aufwendungen bei Vorsorgeuntersuchungen oder Stillzeiten nach dem Mutterschutzgesetz sind nicht erstattungsfähig.

Einmalige Entgelte

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Darunter fallen beispielsweise einmalige Entgelte wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Freiwillige Sonderzuwendungen

Freiwillige Leistungen von Arbeitgebern an Mitarbeiter sind nicht erstattungsfähig.

Pauschalsteuer

Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt.

Sanierungsgelder

Diese sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrags. Sanierungsgelder sind nicht erstattungsfähig.

Umlagebeträge U1, U2 und U3

Nicht erstattungsfähig sind die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge.

Entgelte für Stillpausen

Diese Entgelte sind nicht erstattungsfähig.

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

Bei Fragen zu weiteren Entgelten

helfen wir gerne!