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Lohnfortzahlung im Minijob Was passiert bei Krankheit im Minijob?
Minijobber haben als Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ist Ihr Minijobber einmal krank oder fährt zur Kur, zahlen Sie einfach den Lohn weiter, den der Minijobber erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.
Sie zahlen den Lohn für bis zu sechs Wochen wegen derselben Krankheit für Minijobber weiter, wenn diese
- selbst arbeitsunfähig krank sind oder selbst behandlungsbedürftig sind und an einer Reha-Maßnahme teilnehmen,
- spätestens ab dem vierten Tag die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und
- vor der Arbeitsunfähigkeit mindestens schon vier Wochen in Ihrer Firma beschäftigt sind.
Die U1-Erstattung gibt's auch für Minijobber!
Umlage U1 Lohnfortzahlung im Minijob? Aber sicher!
Nehmen Sie am U1-Ausgleichsverfahren teil, erstatten wir Ihnen im Anschluss Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Minijobber. Als Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See sind wir Ihre Ausgleichskasse für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland. Sie erhalten auf Antrag 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts von uns erstattet.
Wir beschäftigen schon einige Minijobber. Gut, dass wir die Arbeitgeberversicherung als alleinige Ausgleichskasse haben. So sind wir im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.
Lohnfortzahlung und Minijob: Antworten auf oft gestellte Fragen
Welchen Lohn muss ich Minijobbern bei Arbeitsunfähigkeit fortzahlen?
Sie dürfen Ihre Minijobber im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht schlechter stellen bzw. bezahlen, als wenn sie gearbeitet hätten. Deshalb gehören grundsätzlich alle Lohnbestandteile zur Entgeltfortzahlung, die der Minijobber auch sonst erhält.
Welche Entgeltbestandteile sind beim U1-Verfahren erstattungsfähig?
Eine Liste der erstattungsfähigen Entgelte finden Sie hier.
Wonach richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung im Minijob?
Grundlage für die Bemessung der Entgeltfortzahlung ist die regelmäßige Arbeitszeit des Minijobbers. Anhand dieser ermitteln Sie die Höhe der Entgeltfortzahlung.
Beispiel:
Ein Minijobber hat eine vertragliche Arbeitszeit von 6 Stunden jeden Freitag. Erkrankt der Minijobber einen Freitag, so erhält er Entgeltfortzahlung für 6 Stunden.
Das Kind eines Minijobbers ist krank. Wird meine Entgeltfortzahlung erstattet?
Eine Erstattung ist ausgeschlossen, weil Ihr Minijobber in diesem Fall keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat.
Bei Erkrankung eines Kindes erhält ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in der Regel Krankengeld. Diese Leistung können Arbeitnehmer bei ihrer zuständigen Krankenkasse beantragen.
Stellen Sie den Mitarbeiter aufgrund tarif- bzw. einzelarbeitsvertraglicher Regelungen oder freiwillig während dieser Zeit bezahlt frei, erhalten Sie dafür keine Erstattung im Rahmen des U1-Verfahrens.
Warum haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld?
Arbeitgeber führen für Minijobber pauschale Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Da es sich bei den geringfügigen Beschäftigungen um versicherungsfreie Arbeitsverhältnisse handelt, ergibt sich aus dieser Pauschale keine automatische Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung für die im Minijob Beschäftigten. Die Pauschalbeiträge kommen lediglich den Versicherungsrücklagen zugute. Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat muss sich der Minijobber auf eine andere Art versichern, beispielweise kostenfrei in der Familienversicherung des Ehepartners.
Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung kann es daher passieren, dass der Minijobber ohne Einkommen dasteht. Einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse hat er nämlich nicht. Erst ab einem Arbeitseinkommen von über 450 Euro zahlt der Arbeitgeber ausdrücklich Beiträge in die Krankenversicherung und muss seinen Arbeitnehmer bei einer der Krankenkassen anmelden.
Ausnahme: Wenn ein Minijobber noch eine Hauptbeschäftigung hat und im Krankheitsfall aufgrund der Hauptbeschäftigung generell krankenversichert ist, erhält er unter diesen Umständen Krankengeld aus der Hauptbeschäftigung.
Mein Minijobber hat gerade seinen Job aufgenommen, schon ist er krank. Was nun?
In den ersten vier Wochen brauchen Sie neuen Minijobbern keine Entgeltfortzahlung zu zahlen, wenn sie arbeitsunfähig erkranken.
Minijobber, die in den ersten vier Wochen im neuen Job arbeitsunfähig erkranken, erhalten somit kein Geld. Es gibt in diesem Fall auch keine Entgeltersatzleistung von einer dritten Stelle.
Für Auszubildende oder versicherungspflichtige Arbeitnehmer springt im Krankheitsfall in den ersten vier Wochen die Krankenkasse des Arbeitnehmers ein. Diese zahlt dem Arbeitnehmer dann Krankengeld.
Gibt es für Minijobber eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Natürlich ist eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Minijobber erforderlich. Dies ist eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
Für Minijobber gelten daher dieselben Regeln wie für Ihre übrigen Arbeitnehmer: Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage, muss der Minijobber die Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag durch einen Arzt bestätigen lassen.
Allerdings können Sie als Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag ein Attest vom Arzt verlangen.
In unserem FAQ finden Sie die Ausnahmen vom Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Welche Mitteilungspflicht hat ein Minijobber bei Arbeitsunfähigkeit?
Auch ein Minijobber muss dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und die voraussichtliche Dauer mitteilen.
Gut zu wissen
Erkrankte Minijobber müssen die aufgrund der Krankheit ‘verlorene’ Arbeitszeit weder nacharbeiten noch verkürzte Lohnzahlungen in Kauf nehmen.
Als Arbeitgeber von Minijobbern müssen Sie eine Lohnfortzahlung nur bis zum 42. Krankentag gewährleisten. Sind Minijobber länger als bis zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben, enden sämtliche Ansprüche auf eine Lohnfortzahlung durch Sie als Minijob-Arbeitgeber. Der Minijobber hat in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld.
Bei Fragen zur U1-Erstattung im Minijob
helfen wir Ihnen gerne!